Satzung der Monika & Dieter Bock – Stiftung

Präambel

Wir kommen beide aus bescheidenen Verhältnissen, hatten aber eine schöne und unbeschwerte Kindheit. Darauf aufbauend haben wir nach solider Schul- und Berufsausbildung stets hart gearbeitet und es kam uns vieles zugute, was anderen versagt geblieben ist.

Deshalb gründen wir unsere Stiftung und wollen damit ein wenig zurückgeben an Menschen – insbesondere Kinder und Jugendliche -, die es ganz anders angetroffen haben. Dies auch aus der Überzeugung heraus, dass unsere Gesellschaft nur dann dauerhaft funktionieren kann, wenn der Einzelne Verantwortung dafür übernimmt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Monika und Dieter Bock – Stiftung“. 

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. 

(3) Sitz der Stiftung ist 35315 Homberg (Ohm).

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen sowie mildtätiger Zwecke.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Familien, um diesen den Erwerb einer qualifizierten Schul- und Hochschulausbildung zu ermöglichen;
  2. die Förderung von schulischen und universitären Projekten;
  3. die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands auf die Hilfe Anderer angewiesen sind.

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bürgerstiftung Homberg (Ohm), die es als unseren Namen tragender Stiftungsfonds unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Schwerpunkt soll dabei die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Familien sein.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Zustiftungen sind zulässig.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 Organe der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder kann der Vorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Sie bestellen die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit der bestellten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. 

Die Niederlegung der Vorstandsfunktion ist jederzeit zulässig.

Scheidet einer der Stifter oder beide Stifter aus dem Vorstand aus, so bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren ein oder beim Ausscheiden beider Stifter zwei neue Vorstandsmitglieder. Nach der Ergänzung des Vorstandes auf die volle Mitgliederzahl wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte eine neue Vorsitzende/einen neuen Vorsitzenden und eine neue stellvertretende Vorsitzende/einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Von den Stiftern bestellte Vorstandsmitglieder können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

  1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
  3. die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
  4. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. /li>

(3) Der Vorstand kann die Jahresrechnung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.

§ 10 Geschäftsgang des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens zweimal pro Jahr.

(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens drei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die der stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren und durch die Nutzung aller Formen neuzeitlicher Kommunikation gefasst werden, sofern keines der Vorstandsmitglieder widerspricht. Beschlüsse, die auf diese Weise gefasst werden, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

(8) Weitere Regelung über den Geschäftsgang des Vorstandes kann eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes.

(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt vorzulegen.

§ 12 Änderung des Stiftungszwecks, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Der Vorstand kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beinträchtigen.

(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 13 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.

 

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Das ist die Satzung mit den in den Vorstandssitzungen am 13.10.2021 und am 13.11.2021 beschlossenen Änderungen. Sie ist mit Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 2. Dezember 2021 in dieser Fassung genehmigt worden.

Homberg/Ohm, 11.12.2021

Dieter Bock
Vorstandsvorsitzender

Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am: 27. Mai 2022